Podologische Leistungen
Die Praxis für Podologie hat die Zulassung durch alle gesetzlichen Krankenkassen erhalten.
Bei Vorlage einer durch einen Arzt ausgestellten Heilmittelverordnung können folgende Leistungen direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden:
- Hornhautabtragungen; Hornhautbearbeitung (Indikationsschlüssel DFa)
- Nagelbearbeitung (Indikationsschlüssel DFb)
- Podologische Komplexbehandlung (Indikationsschlüssel DFc)
- Weggebühr bei Hausbesuchen
Die Heilmittelverordnung kann von Ärzten allerdings nur für Diabetes-Patienten mit Folgeerkrankungen des Fußes ( Diabetisches Fußsyndrom mit Angiopathie oder Neuropathie) ausgestellt werden.
Hinweise zur Heilmittelverordnung
Ist die Heilmittelverordnung korrekt ausgestellt?
Gelegentlich kommt es bei der Ausstellung der Heilmittelverordnung zu Fehlern, insbesondere beim Indikationsschlüssel, für den es nur drei gültige Werte gibt: DF a, DF b oder DF c. Versäumt wird manchmal auch das Feld „Anzahl pro Woche“ auszufüllen. Üblich sind hier Zeiten zwischen vier und sechs Wochen.
Haben Sie rechtzeitig einen Behandlungstermin vereinbart?
Die Krankenkassen geben vor, dass das Ausstellung Datum nicht älter als 28 Tage vom dem Termin mit dem Podologen sein darf.
Stellen Sie sicher, dass Ihr Arzt Ihre Heilmittelverordnung richtig ausgefüllt hat
1. Ausstellungsdatum:
maximal 28 Tage vor Behandlungstermin
2. Verordnungsmenge:
Erstverodnung
Folgeverordnung = 3 bis 6 x
3. Anzahl pro Woche:
alle 4 bis 6 Wochen
4. Diagnosegruppe:
DF a, DF b oder DF c