Podologische Leistungen
Die Praxis für Podologie hat die Zulassung durch alle gesetzlichen Krankenkassen erhalten.
Bei Vorlage einer durch einen Arzt ausgestellten Heilmittelverordnung können folgende Leistungen direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden:
- Hornhautabtragungen; Hornhautbearbeitung (Indikationsschlüssel DFa)
- Nagelbearbeitung (Indikationsschlüssel DFb)
- Podologische Komplexbehandlung (Indikationsschlüssel DFc)
- Weggebühr bei Hausbesuchen
Die Heilmittelverordnung kann von Ärzten allerdings nur für Diabetes-Patienten mit Folgeerkrankungen des Fußes ( Diabetisches Fußsyndrom mit Angiopathie oder Neuropathie) ausgestellt werden.
Hinweise zur Heilmittelverordnung
Haben Sie rechtzeitig einen Behandlungstermin vereinbart?
Die Krankenkassen geben vor, dass das Ausstellung Datum nicht älter als 28 Tage vom dem Termin mit dem Podologen sein darf.
Stellen Sie sicher, dass Ihr Arzt Ihre Heilmittelverordnung richtig ausgefüllt hat
1. Ausstellungsdatum:
maximal 28 Tage vor Behandlungstermin
2. Verordnungsmenge:
3 bis 6 x
3. Anzahl pro Woche:
alle 4 bis 6 Wochen
4. Diagnosegruppe:
DFa, DFb oder DFc
NFa, NFb oder NFc
QFa, QFb oder QFc